Satzung des SIGNUM open space e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ‚SIGNUM open space’ und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins,
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und
Kultur und Bildung, insbesondere im Bereich der klassischen
Musik.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
a. die Organisation und Durchführung von Konzerten, Workshops,
themenbezogenen Lectures sowie spartenübergreifenden
Kunstprojekten und Kooperationen.
b. die Organisation und Durchführung von musikalischen
Fortbildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige
natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter,
den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Fördernde Mitglieder verfügen über
kein Stimmrecht.
3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde
erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang
des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch
Auflösung;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur
zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung
ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, soweit
die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt und zwar vier Monate vor
Jahresende ab dem darauffolgenden Jahr. Dies gilt nicht für die
Festlegung der Höhe der ersten Mitgliedsbeiträge nach Gründung.
Diese geltend ab dem Tag des Beschlusses.
2. Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde
Mitglieder können sich unterscheiden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei
Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten
(Gesamtvertretung).
3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre
vereinsbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung
des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der
Vorstand. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung sind
insbesondere die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zu
beachten. Das betroffene Vorstandsmitglied ist für diesen
Beschluss nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus werden die
erforderlichen und angemessenen Auslagen, insbesondere
Reisekosten oder Telefonkosten, auf Vorlage entsprechender
Nachweise erstattet.
5. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur
für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden
Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von
Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das
betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern
das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelte.
6. Über die Entlastung des Vorstandes ist auf dessen Antrag in
der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
Klarstellend: Der Vorstand ist nicht für projektbezogenen
Organisation (Produktionsleitung etc.) zuständig.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des
Vorstands
1. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung in
Textform (z.B. per E-Mail, per Brief) unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von einer Woche einberufen. Es bedarf der
Mitteilung einer Tagesordnung.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Daneben
können Beschlüsse des Vorstands auch ohne Einhaltung von
Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden
(Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem
Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im
Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes – auch Umlaufbeschlüsse
– sind zu protokollieren.
§ 12 Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal
jährlich oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe
der Gründe beantragt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen durch Benachrichtigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
3. Es ist auch möglich virtuelle oder hybride
Mitgliederversammlungen durchzuführen. Der Vorstand entscheidet
hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in
der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in
einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Bei
hybriden Mitgliederversammlungen wird die Videokonferenz der
Präsenzversammlung hinzugeschaltet.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge zu
stellen. Anträge sind spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Anträge
sind den Mitgliedern in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
mindestens drei Tage vor Abhaltung der Versammlung vorab
bekannt zu geben.
§ 13 Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sich
unter Vorlage einer Vollmacht (Textform genügt) von einem
anderen ordentlichen Mitglied oder einem Dritten vertreten
lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei
ordentliche Mitglieder vertreten. Es ist auch möglich, seine
Stimme vorab per Fernwahl mittels Brief oder E-Mail
abzugeben.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von ordentlichen
Mitgliedern. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu Satzungsänderungen,
die Sonderrechte betreffen, ist die Zustimmung des Vorstands
erforderlich. Zu etwaigen vom Registergericht oder dem
Finanzamt – sofern dies die Registereintragung oder Wahrung der
Gemeinnützigkeit betrifft – verlangten Satzungsänderungen ist
der Vorstand ermächtigt, ebenso zu bloßen redaktionellen
Änderungen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand
benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a. Satzungsänderungen;
b. Auflösung des Vereins;
c. Die Körperschaft, die nach Auflösung des Vereins das
Vermögen erhalten soll (Anfallsberechtigung)
d. Berufung und Abberufung des Vorstandes;
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmebeiträge und
jährlichen Mitgliedsbeiträge;
f. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
§ 16 Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden
hat.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das
Gleiche gilt, soweit sich die Satzung als lückenhaft erweist.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine angemessene wirksame Regelung, die dem
beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
die Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der
Gründungsversammlung vom März 2024 von den Mitgliedern
beschlossen:
(Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern)