Satzung

Satzung des SIGNUM open space e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ‚SIGNUM open space’ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur und Bildung, insbesondere im Bereich der klassischen Musik.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a. die Organisation und Durchführung von Konzerten, Workshops, themenbezogenen Lectures sowie spartenübergreifenden Kunstprojekten und Kooperationen.
b. die Organisation und Durchführung von musikalischen Fortbildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht.
3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Auflösung;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und zwar vier Monate vor Jahresende ab dem darauffolgenden Jahr. Dies gilt nicht für die Festlegung der Höhe der ersten Mitgliedsbeiträge nach Gründung. Diese geltend ab dem Tag des Beschlusses.
2. Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder können sich unterscheiden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten (Gesamtvertretung).
3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung sind insbesondere die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten. Das betroffene Vorstandsmitglied ist für diesen Beschluss nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus werden die erforderlichen und angemessenen Auslagen, insbesondere Reisekosten oder Telefonkosten, auf Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
5. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
6. Über die Entlastung des Vorstandes ist auf dessen Antrag in der Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Klarstellend: Der Vorstand ist nicht für projektbezogenen Organisation (Produktionsleitung etc.) zuständig.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung in Textform (z.B. per E-Mail, per Brief) unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Daneben können Beschlüsse des Vorstands auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Benachrichtigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Es ist auch möglich virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen durchzuführen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Bei hybriden Mitgliederversammlungen wird die Videokonferenz der Präsenzversammlung hinzugeschaltet.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern in Textform (Brief, E-Mail, Fax) mindestens drei Tage vor Abhaltung der Versammlung vorab bekannt zu geben.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sich unter Vorlage einer Vollmacht (Textform genügt) von einem anderen ordentlichen Mitglied oder einem Dritten vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei ordentliche Mitglieder vertreten. Es ist auch möglich, seine Stimme vorab per Fernwahl mittels Brief oder E-Mail abzugeben.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von ordentlichen Mitgliedern. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu Satzungsänderungen, die Sonderrechte betreffen, ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich. Zu etwaigen vom Registergericht oder dem Finanzamt – sofern dies die Registereintragung oder Wahrung der Gemeinnützigkeit betrifft – verlangten Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt, ebenso zu bloßen redaktionellen Änderungen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Satzungsänderungen;
b. Auflösung des Vereins;
c. Die Körperschaft, die nach Auflösung des Vereins das Vermögen erhalten soll (Anfallsberechtigung)
d. Berufung und Abberufung des Vorstandes;
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmebeiträge und jährlichen Mitgliedsbeiträge;
f. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich die Satzung als lückenhaft erweist. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene wirksame Regelung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Gründungsversammlung vom März 2024 von den Mitgliedern beschlossen:
(Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern)